Spezifische Zulassungsvoraussetzungen
Für internationale Regelstudierende
Du hast deinen Hochschulzugang in einem anderen Land als Österreich erworben? Dann ist es sehr wichtig, dass du nachfolgende Informationen genau durchliest, um sicherzustellen, dass du darüber informiert bist, welche spezifischen Richtlinien auf dich zutreffen.
Die offizielle Unterrichtssprache in fast allen Studiengängen der FHV ist Deutsch. Zudem werden einzelne Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten.
Daher musst du im Zuge des Aufnahmeverfahrens, spätestens jedoch zu Beginn des Studiums, den Nachweis über Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache auf mindestens Level B2 gemäß Europäischem Referenzrahmen für Sprachen (CEFR) erbringen.
Lediglich das Masterstudium International Management and Leadership wird zur Gänze in Englisch angeboten. Für diesen Studiengang sind Deutschkenntnisse nicht erforderlich.
Für Drittstaatenangehörige (Nicht-EU, Nicht-EWR, Schweiz) gilt:
Sofern du Bewerbungsunterlagen an die FHV übermittelst, an deren Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit Zweifel bestehen oder die für eine Entscheidung, ob die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht ausreichen, behält die FHV sich vor, eine Kaution in der Höhe von EUR 250,00 einzuheben.
Wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und du die Zugangsvoraussetzungen erfüllst, wird dir die Kaution rückerstattet. Bankgebühren und -spesen gehen dabei zu deinen Lasten. Bitte gib uns die Bankverbindung (Bank, Kontoeigentümer*in, BIC, IBAN) bekannt, auf welche die Rücküberweisung erfolgen soll, ansonsten kann die Überweisung zurück auf das Konto, von welchem der Betrag überwiesen wurde, nicht erfolgen.
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass du Originalunterlagen (oder beglaubigte Kopien von diesen) der FHV bereits vor der Einladung zum Aufnahmeverfahren zukommen lassen musst. Eine frühzeitige Bewerbung ist deshalb in deinem Sinne.
Sämtliche Dokumente, die für eine vollständige Bewerbung erforderlich sind, sind in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln.
Dokumente (Zeugnisse, Urkunden, Bestätigungen, usw.) aus anderen Staaten müssen die allenfalls vorgesehenen Beglaubigungen aufweisen, damit sie in Österreich anerkannt werden können, es sei denn, zwischen dem anderen Staat und Österreich wurde ein entsprechendes Übereinkommen abgeschlossen. Dabei kann das Original-Dokument beglaubigt werden oder eine beglaubigte Kopie des Original-Dokuments.
Die Beglaubigung dient zur Bestätigung der Echtheit der Unterschriften und Siegel. Ausländische Urkunden im Hochschulwesen haben in Österreich nur dann die volle Beweiskraft inländischer öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den erforderlichen Beglaubigungen versehen sind. Ausgenommen sind Dokumente aus Ländern, mit denen ein bilaterales Abkommen mit Österreich zur Befreiung von Beglaubigungen abgeschlossen wurde.
Je nach Abkommen benötigen daher ausländische Dokumente bzw. deren beglaubigte Kopien
- keine Beglaubigung (sofern ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen besteht);
- die Apostille des Ausstellungsstaates (Haager Abkommen);
- die volle Beglaubigung (kein Abkommen).
Anhand der Beglaubigungsliste für das Hochschulwesen des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Stand November 2023) ist ersichtlich, welche Gruppe beim Ausstellungsstaat und bei den von dir vorzulegenden Dokumenten vorliegt.
Dokumente aus welchen Staaten müssen nicht beglaubigt werden?
Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Nordmazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn
Beglaubigung in Form der Apostille
Sofern die Apostille auf den Dokumenten anzubringen ist, findet sich unter diesem Link die für den Ausstellungsstaat zuständige Behörde. Folgende Länder haben das Haager Übereinkommen unterzeichnet:
Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Botswana, Brasilien, Brunei, Chile, China (einschließlich Sonderverwaltungsgebiete Macau und Hongkong, ausgenommen Taiwan), Costa Rica, Dänemark, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Jamaika, Japan, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Kolumbien, Korea (Republik), Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Oman, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Russische Föderation, Samoa, San Marino, São Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweiz, Seychellen, Singapur, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Suriname, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Die Apostille ist nur dann korrekt ausgestellt, wenn die Unterschrift der ausstellenden Person des jeweiligen Dokuments (z.B. Rektor*in, Direktor*in etc.) bestätigt wird. Die Beglaubigung der Unterschrift der/des Übersetzer*in oder Notar*in reicht nicht.
Volle diplomatische Beglaubigung
Sofern die volle diplomatische Beglaubigung der Dokumente benötigt wird, sind die nachstehenden Vorkehrungen für jedes Zeugnis/Diplom erforderlich:
- Erster Schritt: Beglaubigung durch zuständiges Fachministerium (z.B. Bildungsministerium) des Herkunftsstaates;
- Zweiter Schritt: Überbeglaubigung durch Außenministerium des Herkunftsstaates;
- Dritter Schritt: Beglaubigung durch österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat.
Eine Beglaubigung durch die Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates in Österreich oder durch das Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ist nicht möglich.
Für welche Dokumente ist die Übersetzung notwendig?
Alle Dokumente, die für eine vollständige Bewerbung erforderlich sind, sind in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Für den Fall, dass das Originaldokument nicht in einer dieser beiden Sprachen ausgestellt ist, ist eine Übersetzung des Dokuments erforderlich. Eine solche Übersetzung muss von einer /einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscher/in erstellt sein.
Bitte beachte, dass das Originaldokument vor der Übersetzung bereits alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweist. Darüber hinaus sind auch die Stempel, Siegel und Beglaubigungsvermerke mit zu übersetzen.
Die Übersetzung muss von der Dolmetscherin/dem Dolmetscher mit dem übersetzten Dokument untrennbar verbunden werden.
Aussetzung der Beglaubigung
Die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten kann vom Außenminister/von der Außenministerin ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.
Derzeit sind das:
Afghanistan, Äquatorialguinea, Burundi, Irak, Komoren, Kongo (Brazzaville), Kongo - Demokratische Republik (Kinshasa), Korea – Demokratische Volksrepublik, Myanmar, Somalia, Sudan, Südsudan und Tschad
Bewerbungsschluss für Bewerber:innen aus Drittstaaten:
1. März
Hintergrund dafür ist, dass es mitunter länger dauert, bis internationale Dokumente geprüft werden können bzw. Vorlaufzeiten für die Beantragung eines Visums bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung notwendig sind.
Top Tipps
So läuft's in Vorarlberg
Hier findest du Links mit relevanten Infos die besonders wissenswert für dich sind, wenn du nicht aus Vorarlberg kommst.
Sollten dennoch Fragen offen bleiben, wende dich gerne an die Studiengangsadministration jenes Studienprogramms, für welches du dich bewerben möchtest.